AGB der InsideOut Kreativ- und Werbeagentur

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder erteilte offline und / oder online Auftrag an InsideOut Kreativ- und Werbeagentur ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen (on- und / oder offline) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrHG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen (on- und / oder offline) dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von InsideOut Kreativ- und Werbeagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt InsideOut Kreativ- und Werbeagentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4 InsideOut Kreativ- und Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 InsideOut Kreativ- und Werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und online Publikationen als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt InsideOut Kreativ- und Werbeagentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen (off- und/oder online) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist InsideOut Kreativ- und Werbeagentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die InsideOut Kreativ- und Werbeagentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert ein Auftrag von der InsideOut Kreativ- und Werbeagentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann InsideOut Kreativ- und Werbeagentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Fremd- und Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie bei Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 InsideOut Kreativ- und Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, InsideOut Kreativ- und Werbeagentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Erteilte und erbrachte Aufträge an Drittfirmen (Fremdleistungen) dürfen nur an InsideOut fakturiert werden. Eine direkte Fakturierung, ohne ausdrückliche Einwilligung der InsideOut Kreativ- und Werbeagentur, stellt einen groben Verstoß der Kunden-Liaison dar und wird mit 50% Schadensersatz von der vereinbarten Rechnung geltend gemacht. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen bleibt unberührt.
4.6 Beauftragte Drittfirmen verpflichten sich, über alle bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Tatsachen oder auch Vereinbarungen vor, während und nach der Fertigstellung der geleisteten Aufträge Stillschweigen zu bewahren.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen (on- und/oder offline) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftaggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 InsideOut Kreativ- und Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die elektronisch erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von elektronischen Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat InsideOut Kreativ- und Werbeagentur dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von InsideOut Kreativ- und Werbeagentur geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind InsideOut Kreativ- und Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch InsideOut Kreativ- und Werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist InsideOut Kreativ- und Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. InsideOut Kreativ- und Werbeagentur haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber InsideOut Kreativ- und Werbeagentur 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. InsideOut Kreativ- und Werbeagentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1 InsideOut Kreativ- und Werbeagentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch an InsideOut Kreativ- und Werbeagentur überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. InsideOut Kreativ- und Werbeagentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.3 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von InsideOut Kreativ- und Werbeagentur.
7.4 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet InsideOut Kreativ- und Werbeagentur nicht.
7.5 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei InsideOut Kreativ- und Werbeagentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. InsideOut Kreativ- und Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann InsideOut Kreativ- und Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann InsideOut Kreativ- und Werbeagentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an InsideOut Kreativ- und Werbeagentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber InsideOut Kreativ- und Werbeagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Unwirksamkeit einer, der vorstehenden Bedingungen, berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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